Aktualisierte Massnahmen betreffend Erkrankungssymptomen

Liebe Eltern

 

Wir haben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) unterdessen ein aktualisiertes Merkblatt erhalten, welches das Vorgehen bei Krankheitssymptomen bei Kindern, Eltern und Mitarbeitenden regelt.

Die neuen Massnahmen lauten:

Mitarbeitende und Kinder mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen bleiben zu Hause und gehen, falls die Symptome nicht nachlassen, sehr stark sind oder sich verstärken nach telefonischer Anmeldung in eine Arztpraxis oder Notfallstation. Ansonsten begeben sie sich für mindestens 10 Tage in Selbst-Isolation (vgl. BAG: Selbst-Isolation). Mitarbeitenden und Kindern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist es nicht erlaubt, zu arbeiten respektive die Betreuungsinstitution zu besuchen (vgl. BAG: Selbst-Isolation und Selbst- Quarantäne).

Mitarbeitende und Kinder, die im gleichen Haushalt leben wie eine Person mit einer akuten Atemwegserkrankung (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen, dürfen die Betreuungsinstitution während 10 Tagen nicht besuchen und begeben sich zu Hause in Selbst-Quarantäne (vgl. BAG: Selbst-Quarantäne). Dies gilt auch, wenn Intimpartner/innen von Mitarbeitenden diese Symptome aufweisen. Bleiben die Mitarbeitenden und Kinder während dieser Zeit beschwerdefrei, können sie ihre Tätigkeit oder ihren Besuch in der Institution danach wiederaufnehmen.

Eltern müssen Kinder mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen umgehend in der Betreuungsinstitution abholen. Das erkrankte Kind und alle Personen, die im gleichen Haushalt leben wie das Kind respektive eventuelle Intimpartner/innen der Eltern, die nicht im gleichen Haushalt leben, müssen sich zu Hause in Selbst-Quarantäne begeben. Zudem sollten alle anderen Mitarbeitenden und Eltern darüber informiert werden. Dies ist wichtig, damit sie bei sich auf mögliche Symptome achten und sensibilisiert sind.

Es besteht keine Pflicht, alle in derselben Betreuungsinstitution betreuten Kinder und Mitarbeitenden unter Quarantäne zu stellen. Es muss keine Schliessung der Einrichtung angeordnet werden. Die Kantonsärztin respektive der Kantonsarzt sowie die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde sollen jedoch umgehend von einem bestätigten COVID-19-Fall in einer Betreuungsinstitution in Kenntnis gesetzt werden.

 

Wir bitten Sie, die aktualisierten Massnahmen zu befolgen, um an der weiteren erfolgreichen Eindämmung der Pandemie mitzuwirken.

 

Vom Bundesrat war heute leider erneut zu hören, dass er sich nur in der Rolle des Koordinators, nicht aber des Geldgebers sieht. Vom Kanton steht leider weiterhin eine Antwort aus. Die Stadt Zürich hat für diese Woche klärende Informationen zur Kostenübernahme von Elternbeiträgen in Aussicht gestellt. Entsprechend hoffen wir für Donnerstag als letzten Werktag der Woche auf mehr Informationen.

Herzliche Grüsse und bleiben Sie gesund!

Markus Guhn